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   VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21   

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https://dejure.org/2021,37821
VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21 (https://dejure.org/2021,37821)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.09.2021 - 44-IV-21 (https://dejure.org/2021,37821)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. September 2021 - 44-IV-21 (https://dejure.org/2021,37821)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    aa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Soweit er erstmals im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass am 21. April 2021 Personen auf dem Kran geschwenkt worden seien und es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines Grundstücks gekommen sei, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 - juris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, dass er dies bereits vor den Fachgerichten vorgetragen hat.
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 93-IV-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 103-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    aa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 134-IV-21

    Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem

    e) Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Gegenvorstellung und hieran anschließend in der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass bereits die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig nicht in besonderem Maße zügig erfolgt seien, wahrt ein solches Vorbringen nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 44-IV-21; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 - juris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, dass er dies bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat.
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