Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2018 - C-557/16   

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https://dejure.org/2018,5148
EuGH, 14.03.2018 - C-557/16 (https://dejure.org/2018,5148)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2018 - C-557/16 (https://dejure.org/2018,5148)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2018 - C-557/16 (https://dejure.org/2018,5148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Astellas Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 28 und 29 - Dezentralisiertes Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Art. 10 - Generikum - Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels - Befugnis der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 28 und 29 - Dezentralisiertes Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Art. 10 - Generikum - Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels - Befugnis der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: Astellas Pharma

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Astellas Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 28 und 29 - Dezentralisiertes Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Art. 10 - Generikum - Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels - Befugnis der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 747
  • GRUR Int. 2018, 949
  • EuZW 2018, 472
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.10.2014 - C-104/13

    Olainfarm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-557/16
    Seiner Auffassung nach entspricht diese Lösung dem Urteil vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316), bereits dargelegt, dass Art. 10 der Richtlinie 2001/83 die Voraussetzungen festlegt, unter denen es der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels tolerieren muss, dass sich der Hersteller eines anderen Arzneimittels, um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses anderen Arzneimittels zu erhalten, auf die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche beziehen kann, die in dem Dossier zum Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des ersten Arzneimittels enthalten sind, statt selbst solche Versuche durchzuführen, und dass sich daraus ergibt, dass Art. 10 der Richtlinie dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des ersten Arzneimittels entsprechend das Recht verleiht, die Beachtung der Rechte zu verlangen, die sich ihn betreffend aus diesen Voraussetzungen ergeben.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316), festgestellt, dass der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels unbeschadet des Rechts über den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums berechtigt ist, zu verlangen, dass dieses Arzneimittel gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 nicht vor Ablauf von acht Jahren ab der Erteilung dieser Genehmigung für das Inverkehrbringen als Referenzarzneimittel verwendet wird, um die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels eines anderen Herstellers zu erhalten, oder dass ein Arzneimittel, dessen Inverkehrbringen auf der Grundlage dieses Artikels genehmigt wurde, nicht vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, der gegebenenfalls auf elf Jahre verlängert wird, nach Erteilung dieser Genehmigung in den Verkehr gebracht wird.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316), entschieden, dass dem Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das im Rahmen eines auf der Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2001/83 eingereichten Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen als Referenzarzneimittel verwendet wird, nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 47 der Charta das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Beachtung dieser Rechte zuzuerkennen ist und er daher das Recht hat, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums erteilt wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen, soweit es darum geht, gerichtlichen Schutz eines Rechts zu erlangen, das Art. 10 der Richtlinie 2001/83 diesem Inhaber zuerkennt.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-452/06

    Synthon - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Genehmigung für das

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-557/16
    Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass aus Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 und aus dem Urteil vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565), hervorgehe, dass ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung gestellt worden sei, die Bewertungen, die die Behörden des Referenzmitgliedstaats im Verfahren zur Beurteilung des Arzneimittels vorgenommen hätten, nicht aus einem anderen Grund als dem einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit in Frage stellen könne.

    Abgesehen davon, dass sie im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2001/83 stünde, würde eine Auslegung, die diese Möglichkeit eröffnen würde, dem dezentralisierten Verfahren jeden Sinn nehmen und insbesondere die Verwirklichung des im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziels des freien Verkehrs mit Arzneimitteln gefährden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2008, Synthon, C-452/06, EU:C:2008:565, Rn. 32).

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Abgesehen davon, dass eine Auslegung, die diese Möglichkeit eröffnen würde, im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2001/83 stünde, würde sie dem dezentralisierten Verfahren jeden Sinn nehmen und insbesondere die Verwirklichung des im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziels des freien Verkehrs mit Arzneimitteln gefährden (Urteil vom 14. März 2018, Astellas Pharma, C-557/16, EU:C:2018:181, Rn. 26).

    In den mit den Urteilen vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565), und vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2018:181), entschiedenen Rechtssachen war der Gerichtshof nämlich mit Fragen zu den Befugnissen der Behörden der Mitgliedstaaten im Kontext des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung bzw. des dezentralisierten Verfahrens befasst.

    Aus den von der EMA in der Klagebeantwortung angeführten Urteilen vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565), und vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2018:181), lässt sich daher nicht ableiten, dass die Kommission nicht befugt war, den CHMP um eine wissenschaftliche Neubeurteilung eines Arzneimittels zu ersuchen oder zumindest beim BfArM die Informationen anzufordern, die sie zur Überprüfung der von dieser nationalen Behörde zuvor vorgenommenen Beurteilung benötigte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

    Hinweise auf einen drittschützenden Charakter, die die Rechtsprechung namentlich den Vorschriften der Art. 10 Abs. 1 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG über den Schutz der Unterlagen des Referenzarzneimittels entnommen hat, vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) -, juris Rn. 34, und vom 14. März 2018 - C-557/16 (B. ) -, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 13 B 28/16 -, juris Rn. 14 f. m. w. N., und Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2801/10 -, juris Rn. 104, 156 f., 166 f., liegen im Fall der Kennzeichnungsvorgaben des § 10 AMG - hier des Abs. 8 Satz 3 - indes nicht vor.

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20.16 -, juris Rn. 20 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 14. März 2018 - C-557/16 (B. ) -, juris Rn. 36, 39.

  • VG Köln, 01.10.2019 - 7 K 10026/17
    Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und verweist insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 14.03.2018 - C 557/16 - "Astellas".

    Eine abweichende Bewertung rechtfertigt auch nicht das von der Klägerin nunmehr herangezogene Urteil des EuGH vom 14.03.2018 - C-557/16 - ("Astellas").

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-423/17

    Warner-Lambert Company - Vorabentscheidungsersuchen - Humanarzneimittel -

    6 Vgl. Art. 10 der Richtlinie 2001/83 sowie Urteile vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 37), und vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2018:181, Rn. 34).

    11 Vgl. hierzu Urteil vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2018:181, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Wie ich in einem anderem Rechtszusammenhang, aber mit derselben Logik in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2017:957, Nr. 97) ausgeführt habe, knüpfen die Zuständigkeitsbestimmungen nicht ohne Grund vornehmlich formal an die Urheberschaft des Rechtsakts, also an denjenigen an, der den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat.

    14 Vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) Urteil vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2018:181, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-438/21

    Kommission/ Pharmaceutical Works Polpharma und EMA - Rechtsmittel -

    47 Urteil vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2018:181) (im Folgenden: Astellas-Urteil).
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16   

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https://dejure.org/2017,46846
Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16 (https://dejure.org/2017,46846)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.12.2017 - C-557/16 (https://dejure.org/2017,46846)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - C-557/16 (https://dejure.org/2017,46846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Astellas Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums eines Referenzarzneimittels - Dezentralisiertes Verfahren - Befugnisse der zuständigen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats - Gerichtliche Überprüfung - Bestimmung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums eines Referenzarzneimittels - Dezentralisiertes Verfahren - Befugnisse der zuständigen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats - Gerichtliche Überprüfung - Bestimmung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.10.2008 - C-452/06

    Synthon - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Genehmigung für das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16
    In Bezug auf dieses Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von vor 2004 entschied der Gerichtshof im Urteil Synthon, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die bereits erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen anzuerkennen.

    Einige der Verfahrensbeteiligten haben geltend gemacht, dass die vom Gerichtshof im Urteil Synthon in Bezug auf das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von vor 2004 getroffenen Schlussfolgerungen auch auf das dezentralisierte Verfahren angewandt werden sollten.

    Die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2001/83 in ihrer derzeitigen Fassung weichen von den Bestimmungen ab, die auf den im Urteil Synthon maßgeblichen Sachverhalt anwendbar waren.

    Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass der vom Gerichtshof im Urteil Synthon gewählte Ansatz auf die vorliegende Rechtssache, die ein dezentralisiertes Verfahren betrifft, nur dann entsprechend übertragbar bleibt, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten (und der Referenzmitgliedstaat) die Einigung betreffend die produktbezogenen Unterlagen erzielt haben.

    Der auf dem Urteil Synthon basierende Gedanke hat weiterhin Gültigkeit.

    16 Urteil vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565, Rn. 25, 28 und 29).

    17 Urteil vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565, Rn. 45).

    23 Vgl. den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83. Vgl. auch die Erwägungsgründe 4 und 5 dieser Richtlinie sowie Urteil vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565, Rn. 25 und 32).

    Vgl. Art. 29 der Richtlinie 2001/83 in der Fassung von vor 2004 und Urteil vom 16. Oktober 2008, Synthon (C-452/06, EU:C:2008:565, Rn. 29).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-104/13

    Olainfarm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16
    8 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 37).

    36 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Novartis Europharm/Kommission (C-629/15 P und C-630/15 P, EU:C:2016:1003, Nr. 41), in denen ich auf diesen auch von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Olainfarm (C-104/13, EU:C:2014:342, Nr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) hierzu vertretenen Standpunkt verwiesen habe.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-145/11

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16
    Ähnlich den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Frankreich(28) dürfen die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt (der Billigung der produktbezogenen Unterlagen) sich nicht weigern, diesem Ergebnis des besagten Verfahrens zu folgen, bzw. nicht davon abweichen.

    28 Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Frankreich (C-145/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:490).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-104/13

    Olainfarm - 'Industriepolitik - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16
    36 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Novartis Europharm/Kommission (C-629/15 P und C-630/15 P, EU:C:2016:1003, Nr. 41), in denen ich auf diesen auch von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Olainfarm (C-104/13, EU:C:2014:342, Nr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) hierzu vertretenen Standpunkt verwiesen habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-629/15

    Novartis Europharm / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Umfassende

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16
    36 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Novartis Europharm/Kommission (C-629/15 P und C-630/15 P, EU:C:2016:1003, Nr. 41), in denen ich auf diesen auch von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Olainfarm (C-104/13, EU:C:2014:342, Nr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) hierzu vertretenen Standpunkt verwiesen habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16
    39 Wegen ähnlicher Probleme im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2016:651).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    51 Zu einem solchen Ansatz in einem anderen (dezentralen) Regelungskontext vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2017:957).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2018 - 13 B 1092/17
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2016 - 13 B 390/16 -, juris, Rn. 16, vom 7. April 2016 - 13 B 28/16 -, juris, Rn. 16, und vom 30. August 2012 - 13 B 733/12 -, juris, Rn. 7 ff.; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungser-suchen C-557/16 vom 7. Dezember 2017 (Astellas Pharma GmbH), juris, Rn. 110, demnach darf ein nationales Gericht zwar die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Unterlagenschutzfrist überprüfen, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen, da diese Rechtmäßigkeit, einschließlich der Frage der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/83, in dem Mitgliedstaat geprüft werden muss, der diese Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat.

    vgl. hierzu das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-557/16 (Astellas Pharma GmbH), in seinen Schlussanträgen vom 7. Dezember 2017 verneint der Generalanwalt eine solche Bindung der Gerichte, vgl. juris, Rn. 86 ff.; s. auch (für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bei Tierarzneimitteln) BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 22.12 -, juris, Rn. 22, demnach darf eine Überprüfung nur dann stattfinden, wenn ein Referenzmitgliedstaat die im jeweiligen Zulassungsverfahren zu beachtenden Rechte Dritter systematisch verletzt und effektiven Rechtsschutz nicht gewährleistet ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Wie ich in einem anderem Rechtszusammenhang, aber mit derselben Logik in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Astellas Pharma (C-557/16, EU:C:2017:957, Nr. 97) ausgeführt habe, knüpfen die Zuständigkeitsbestimmungen nicht ohne Grund vornehmlich formal an die Urheberschaft des Rechtsakts, also an denjenigen an, der den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat.
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