Ausführungsgesetz BGB
5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Das bisher für das Stockwerkseigentum in Württemberg geltende Landesrecht bleibt in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz in Kraft und gilt künftig auch für das nach badischem Landesrecht begründete Stockwerkseigentum.
(2) Die Neubegründung von Stockwerkseigentum ist nicht zulässig.
§ 35(weggefallen)
§ 36Weitergeltung des bisherigen Rechts
§ 37Überleitung des Stockwerkseigentums
§ 38Antragsrecht der Baurechtsbehörde
§ 39Inhalt des Antrags
§ 40Einleitungsverfügung des Gerichts
§ 41Gerichtliche Entscheidung
§ 42Rechtsmittel
§ 43Vertragliche Vereinbarungen
§ 44Kosten
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Querverweise
Auf § 36 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Anlage
- Anlage (zu § 36)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 AGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 182