Ausführungsgesetz BGB

   5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Kosten

(1) 1Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. 2Es wird die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. 3Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr nach der Tabelle B. 4Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr nach der Tabelle B.

(2) 1Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. 2Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.

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