Ausführungsgesetz BGB
5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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1Das Gericht entscheidet, soweit Rechtsverhältnisse zu gestalten sind, nach billigem Ermessen. 2An Anträge ist es nicht gebunden. 3Bei seiner Entscheidung hat es alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Werte der einzelnen Rechte, zu berücksichtigen. 4Soweit ein Beteiligter durch die Änderung der Rechtsform erhebliche Rechtsnachteile erleidet, kann das Gericht zu Lasten des Begünstigten eine Ausgleichszahlung anordnen. 5Das Gericht hat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 14.08.2010.
§ 35(weggefallen)
§ 36Weitergeltung des bisherigen Rechts
§ 37Überleitung des Stockwerkseigentums
§ 38Antragsrecht der Baurechtsbehörde
§ 39Inhalt des Antrags
§ 40Einleitungsverfügung des Gerichts
§ 41Gerichtliche Entscheidung
§ 42Rechtsmittel
§ 43Vertragliche Vereinbarungen
§ 44Kosten
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Querverweise
Auf § 41 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
- § 40 (Einleitungsverfügung des Gerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 AGBGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38