Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149) |
(1) Nach rechtskräftiger Zulassung der Klage gemäß § 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der börsennotierten Gesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
(2) 1Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. 2Etwaige Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. 3Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. 4Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. 5Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 149 AktG
55 Entscheidungen zu § 149 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17
Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines ...
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
- BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
- OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20
Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und ...
- BFH, 02.04.1980 - I R 75/76
Nachsteuer - Obergesellschaft - Ausschüttung - Gewinnanteil - Muttergesellschaft ...
- FG Schleswig-Holstein, 15.03.2000 - I 714/91
Bewertung von Fremdwährungsforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten einer ...
- BFH, 18.11.1970 - I 133/64
Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption - ...
- BGH, 06.10.1960 - II ZR 150/58
Ungleichbehandlung der Aktionäre
- BFH, 22.06.1977 - I R 8/75
Bei Umwandlung einer GmbH in eine KG bleibt Pensionsrückstellung zugunsten des ...
Querverweise
Auf § 149 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 248a (Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)