Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220) |
Zitiervorschläge
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(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.
(2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausübung der Rechte zusammenschließen.
§ 207Voraussetzungen
§ 208Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 209Zugrunde gelegte Bilanz
§ 210Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
§ 211Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 212Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
§ 213Teilrechte
§ 214Aufforderung an die Aktionäre
§ 215Eigene Aktien; Teileingezahlte Aktien
§ 216Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
§ 217Beginn der Gewinnbeteiligung
§ 218Bedingtes Kapital
§ 219Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
§ 220Wertansätze
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Rechtsprechung zu § 213 AktG
2 Entscheidungen zu § 213 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.12.1969 - II 162/65
Darlehnsgeber als Gesellschafter - Zeitpunkt der Hingabe - Voraussetzungen der ...
- BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55
Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften
Querverweise
Auf § 213 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)