Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220) |
(1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
(2) 1Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Aktionären bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Grundkapitals zu. 2Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. 3Im Fall des § 271 Abs. 3 gelten die Erhöhungsbeträge als voll eingezahlt.
(3) 1Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. 2Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 216 AktG
28 Entscheidungen zu § 216 AktG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 295/17
Dividendenabhängige Tantieme - "Verwässerungsausgleich' bei effektiven ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 08.12.2015 - 8 Ca 441/15
Dividendenabhängige Tantieme
- LAG Hessen, 07.04.2017 - 14 Sa 303/16
Auf vertragliche Beziehungen einer Aktiengesellschaft zu Dritten, die von der ...
- ArbG Frankfurt/Main, 08.12.2015 - 8 Ca 441/15
- OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
Auslegung von Genussscheinbedingungen
- LAG Nürnberg, 05.07.2004 - 9 (7) Sa 154/03
Vertragsanpassung bei dividendenabhängiger Gewinnbeteiligung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 410/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
- LAG Nürnberg, 26.07.2004 - 9 (7) Sa 154/03
Vertragsanpassung bei dividendenabhängiger Gewinnbeteiligung
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 410/04
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 501/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15
Niederlassungsfreiheit
Querverweise
Auf § 216 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)