Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 228) |
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.
(2) 1Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. 3Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 228 AktG
11 Entscheidungen zu § 228 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend ...
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null ...
- FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20
Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im ...
- OLG München, 26.03.2015 - 23 AktG 1/15
Zulässigkeit des Freigabeverfahrens auch bei Zwangseinziehung
- LG Köln, 04.06.2004 - 82 O 10/04
Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form vorgenommen durch Herabsetzung des ...
- LG Koblenz, 27.02.1996 - 4 HO 152/95
- OLG München, 16.06.2010 - 7 AktG 1/10
Aktiengesellschaft: Erforderlicher urkundlicher Nachweis im Freigabeverfahren bei ...
- BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91
Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch ...
- OLG Koblenz, 12.03.1996 - 6 U 470/96
- BGH, 05.07.1999 - II ZR 126/98
Pflichten einer Aktiengesellschaft bei einer Erhöhung des Grundkapitals im Zuge ...
Querverweise
Auf § 228 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)