Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
Erster Unterabschnitt - Auflösungsgründe und Anmeldung (§§ 262 - 263) |
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
1. | durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; | |
2. | durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; | |
3. | durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; | |
4. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; | |
5. | mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; | |
6. | durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 262 AktG
154 Entscheidungen zu § 262 AktG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 742/15
Zivilrechtlicher Auflösungszeitpunkt einer AG - Zeitpunkt des Ansatzes eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16
Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei ...
- BVerfG, 17.01.2019 - 2 BvR 2036/18
Zeitpunkt, Auflösungsverlust, Insolvenz, Entstehung, Ablehnung
- BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16
- FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21
Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung ...
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 ...
- OLG Köln, 06.05.2021 - 18 U 133/20
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung; Zustimmung zur Auflösung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 15.11.2021 - 11 C 75/21
Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des ...
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien
Zum selben Verfahren:
- FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
Abgewiesene Klage im Streit um Veranlagung zur Einkommensteuer
- FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
Querverweise
Auf § 262 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 144a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 399 (Auflösung wegen Mangels der Satzung)
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 47b (Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 262 AktG:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- §§ 396 ff. (Voraussetzungen) (zu §§ 262 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 (Abweisung mangels Masse) (zu § 262 I Nr. 4)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 262 I Nr. 3)