Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. 3Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
(2) 1Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 293d AktG
70 Entscheidungen zu § 293d AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20
Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 06.04.2022 - 18 O 9/17
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold ...
- LG Dortmund, 06.04.2022 - 18 O 9/17
- LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17
Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG
- OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung ...
- LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18
FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung ...
- OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19
Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding
- OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18
Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15
Squeeze-out Winkler+Dünnebier AG
- LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15
- LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18
Angemessene Abfindung nach Squeeze-out
- OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im ...
Querverweise
Auf § 293d AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)