Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
(2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 293g AktG
30 Entscheidungen zu § 293g AktG in unserer Datenbank:
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R
Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu ...
- OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14
Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: ...
- OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung ...
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02
Zur sog. "Blockabstimmung" und zur Frage eines Bezugsrechts der Aktionäre bei ...
- OLG Koblenz, 26.04.2001 - 6 U 746/95
Angabe der voraussichtlichen Dauer der Hauptversammlung in der Einberufung; ...
- LG Köln, 16.10.2014 - 91 O 122/13
Ermächtigung des Vorstands zur Bestimmung eines sogenannte "record date" in der ...
- OLG München, 06.08.2008 - 7 U 3905/06
Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Bericht über den Unternehmensvertrag
Querverweise
Auf § 293g AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 295 (Änderung)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)