Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)   
   Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 293g
Durchführung der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.

(2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2479), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479

Rechtsprechung zu § 293g AktG

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Querverweise

Auf § 293g AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
     
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
            § 295 (Änderung)
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 407 (Zwangsgelder)
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