Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
Erster Abschnitt - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags (§§ 308 - 310) |
(1) 1Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 2Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
(2) 1Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. 2Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.
(3) 1Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. 2Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.
Rechtsprechung zu § 308 AktG
151 Entscheidungen zu § 308 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 13 U 31/16
Unwirksamkeit einer Garantievereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im ...
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
- BGH, 08.06.2021 - XI ZB 22/19
MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 29.10.2019 - 14 Kap 11/16
MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG
- OLG Hamburg, 29.10.2019 - 14 Kap 11/16
- VK Rheinland, 29.07.2019 - VK 16/19
Können Leistungen des ÖPNV direkt vergeben werden?
- BFH, 10.05.2017 - V R 7/16
Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
- OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20
Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.11.2022 - VII ZR 623/21
Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre ...
- BGH, 17.11.2022 - VII ZR 623/21
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21
Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag
Querverweise
Auf § 308 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
- § 310 (Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)