Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
Erster Abschnitt - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags (§§ 308 - 310) |
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(2) Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 310 AktG
21 Entscheidungen zu § 310 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19
Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen ...
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 16a U 197/19
Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Haftung der ...
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20
Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten ...
- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
Formelle Anforderungen an die Hauptversammlung bei Delisting zwischen Ladung und ...
- OLG Stuttgart, 12.06.2019 - 20 U 1/16
Aktienrechtliche Beschlussanfechtung: Meldepflichtverletzung bei Aktienerwerb und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 17.05.2017 - 20 U 1/16
Hauptversammlungsbeschluss einer börsennotierten Gesellschaft im Generalstandard: ...
- OLG Stuttgart, 17.05.2017 - 20 U 1/16
- OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
OLG weist Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des ...
- BGH, 14.05.2013 - XI ZR 335/11
Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. ...
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17
Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines ...
- BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11
Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF
Querverweise
Auf § 310 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)