Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 17 BDSG.
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Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 12 - 18) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 17 BDSG a.F.
2 Entscheidungen zu § 17 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 28.11.2002 - B 7/1 A 2/00 R
Krankenkasse - Mitgliederwerbung - Datenerhebung - Datenschutz - Aufgabe - ...
- VG Gießen, 20.08.1997 - 10 E 11561/92
Rechtswidriger Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei