Zur neuen Fassung von § 26 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 22 - 26) |
§ 26
Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 2Sie oder er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) 1Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat die oder der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 2Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. 3Die oder der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) 1Die oder der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. 2Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) 1Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. 2§ 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
Rechtsprechung zu § 26 BDSG a.F.
29 Entscheidungen zu § 26 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 - 4 U 111/21
Anspruch auf Vergütung für Reinigungsarbeiten; Nachweise über die Zahlung des ...
- LAG Hessen, 05.02.2018 - 16 TaBV 91/17
Für die Ausübung seines Kontrollrechts nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG benötigt ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2009 - 5 B 1184/08
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD
- ArbG Berlin, 24.09.1987 - 10 Ca 159/87
Auskunft; Personaldaten
- OLG Celle, 22.09.2022 - 11 U 107/21
Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Weitergabe ...
- OLG Hamburg, 09.06.2004 - 5 U 186/03
§ 28 Abs.4 S.2 BDSG keine verbraucherschützende Norm
- BGH, 19.05.1981 - VI ZR 273/79
Datenschutz
- OLG Celle, 17.03.1988 - 13 U 207/87
- VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Unterlassung von Äußerungen des ...
- VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98
Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten
Querverweise
Auf § 26 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 27 (Anwendungsbereich)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 12 (Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit)