Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32) |
(1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
2Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) 1Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. 2Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind und die die verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erhoben worden sind. 3Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben worden sind, möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 |
verarbeitung und -
nutzung für Zwecke des Beschäftigungs-
verhältnisses
Rechtsprechung zu § 30a BDSG a.F.
3 Entscheidungen zu § 30a BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs
- VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
Münchner Mietspiegel - Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten
- AG Frankfurt/Main, 28.04.2014 - 31 C 120/14
Cold-Calls: Abgrenzung Marktforschung von Werbung
Querverweise
Auf § 30a BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4b (Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften
- § 48 (Bericht der Bundesregierung)