Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) 1Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. 2Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. 3Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. 4Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Rechtsprechung zu § 1741 BGB
585 Entscheidungen zu § 1741 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
Zur Einzeladoption durch einen Ehepartner
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind ...
- OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
Rechtmäßigkeit der Adoption zweier durch eine Leihmutter ausgetragener Kinder ...
- BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 172/12
Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch beide Partner einer ...
- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 250/12
Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch beide Partner einer ...
- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 172/12
- OLG München, 12.02.2018 - 33 UF 1152/17
Adoption - strenger Maßstab der Erforderlichkeit des Kindeswohl
- OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18
Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft
§ 1741 BGB in Nachschlagewerken
- § 1741 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kindschaftsrecht
Querverweise
Auf § 1741 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1743 (Mindestalter)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49
Redaktionelle Querverweise zu § 1741 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Volljähriger
- § 1767 II (Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 1741 ff)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 22 (Annahme als Kind) (zu §§ 1741 ff)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 198 II 1 (Kindernachversicherung) (zu §§ 1741 ff)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 IV (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 1741 ff)