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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312) |
Alte Fassung
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1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |