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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
Alte Fassung
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(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§ 1321- § 1352 (weggefallen)
§ 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354(weggefallen)
§ 1355Ehename
§ 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358(weggefallen)
§ 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
§ 1360bZuvielleistung
§ 1361Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361aVerteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
§ 1361bEhewohnung bei Getrenntleben
§ 1362Eigentumsvermutung
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