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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
Alte Fassung
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(1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2017 | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 20.07.2017 |
§ 1321- § 1352 (weggefallen)
§ 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354(weggefallen)
§ 1355Ehename
§ 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358(weggefallen)
§ 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
§ 1360bZuvielleistung
§ 1361Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361aVerteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
§ 1361bEhewohnung bei Getrenntleben
§ 1362Eigentumsvermutung
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