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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. 2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
§ 1471Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
§ 1473Unmittelbare Ersetzung
§ 1474Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475Berichtigung der Gesamtguts-
verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod
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verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod