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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
§ 1471Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
§ 1473Unmittelbare Ersetzung
§ 1474Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475Berichtigung der Gesamtguts-
verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod
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verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod