Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. 2Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
verschiedenheiten § 1799Pflichten und Rechte des Gegenvormunds § 1800Umfang der Personensorge § 1801Religiöse Erziehung § 1802Vermögensverzeichnis § 1803Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung § 1804Schenkungen des Vormunds § 1805Verwendung für den Vormund § 1806Anlegung von Mündelgeld § 1807Art der Anlegung § 1808(weggefallen) § 1809Anlegung mit Sperrvermerk § 1810Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht § 1811Andere Anlegung § 1812Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere § 1813Genehmigungsfreie Geschäfte § 1814Hinterlegung von Inhaberpapieren § 1815Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren § 1816Sperrung von Buchforderungen § 1817Befreiung § 1818Anordnung der Hinterlegung § 1819Genehmigung bei Hinterlegung § 1820Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung § 1821Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke § 1822Genehmigung für sonstige Geschäfte § 1823Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels § 1824Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel § 1825Allgemeine Ermächtigung § 1826Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung § 1827(weggefallen) § 1828Erklärung der Genehmigung § 1829Nachträgliche Genehmigung § 1830Widerrufsrecht des Geschäftspartners § 1831Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung § 1832Genehmigung des Gegenvormunds § 1833Haftung des Vormunds § 1834Verzinsungspflicht § 1835Aufwendungsersatz § 1835aAufwandsentschädigung § 1836Vergütung des Vormunds § 1836a(weggefallen) § 1836b(weggefallen) § 1836cEinzusetzende Mittel des Mündels § 1836dMittellosigkeit des Mündels § 1836eGesetzlicher Forderungsübergang