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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 6 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1882 - 1895) |
Alte Fassung
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(1) 1Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. 2Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 1858- § 1881 (weggefallen)
§ 1882Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883(weggefallen)
§ 1884Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885(weggefallen)
§ 1886Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1894Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895Amtsende des Gegenvormunds
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