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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Alte Fassung
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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 | |
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 194Gegenstand der Verjährung
§ 195Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungs-
höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung