Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 194Gegenstand der Verjährung
§ 195Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungs-
höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Neu Gesamtansicht
höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung