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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Alte Fassung
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1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 194Gegenstand der Verjährung
§ 195Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungs-
höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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