Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 1993Inventarerrichtung
§ 1994Inventarfrist
§ 1995Dauer der Frist
§ 1996Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997Hemmung des Fristablaufs
§ 1998Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999Mitteilung an das Gericht
§ 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001Inhalt des Inventars
§ 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006Eidesstattliche Versicherung
§ 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010Einsicht des Inventars
§ 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Neu Gesamtansicht