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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
Alte Fassung
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1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
§ 2064Persönliche Errichtung
§ 2065Bestimmung durch Dritte
§ 2066Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067Verwandte des Erblassers
§ 2068Kinder des Erblassers
§ 2069Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071Personengruppe
§ 2072Die Armen
§ 2073Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074Aufschiebende Bedingung
§ 2075Auflösende Bedingung
§ 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
§ 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteils-
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
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berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt