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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
Alte Fassung
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Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
§ 2064Persönliche Errichtung
§ 2065Bestimmung durch Dritte
§ 2066Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067Verwandte des Erblassers
§ 2068Kinder des Erblassers
§ 2069Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071Personengruppe
§ 2072Die Armen
§ 2073Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074Aufschiebende Bedingung
§ 2075Auflösende Bedingung
§ 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
§ 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteils-
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
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berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt