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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
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1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
§ 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230(weggefallen)
§ 2231Ordentliche Testamente
§ 2232Öffentliches Testament
§ 2233Sonderfälle
§ 2234- § 2246 (weggefallen)
§ 2247Eigenhändiges Testament
§ 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251Nottestament auf See
§ 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253Widerruf eines Testaments
§ 2254Widerruf durch Testament
§ 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
§ 2257Widerruf des Widerrufs
§ 2258Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a(weggefallen)
§ 2258b(weggefallen)
§ 2259Ablieferungspflicht
§ 2260(weggefallen)
§ 2261(weggefallen)
§ 2262(weggefallen)
§ 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a(weggefallen)
§ 2264(weggefallen)
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