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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
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(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
§ 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230(weggefallen)
§ 2231Ordentliche Testamente
§ 2232Öffentliches Testament
§ 2233Sonderfälle
§ 2234- § 2246 (weggefallen)
§ 2247Eigenhändiges Testament
§ 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251Nottestament auf See
§ 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253Widerruf eines Testaments
§ 2254Widerruf durch Testament
§ 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
§ 2257Widerruf des Widerrufs
§ 2258Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a(weggefallen)
§ 2258b(weggefallen)
§ 2259Ablieferungspflicht
§ 2260(weggefallen)
§ 2261(weggefallen)
§ 2262(weggefallen)
§ 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a(weggefallen)
§ 2264(weggefallen)
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