Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
Alte Fassung
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(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§ 336Auslegung der Draufgabe
§ 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342Andere als Geldstrafe
§ 343Herabsetzung der Strafe
§ 344Unwirksames Strafversprechen
§ 345Beweislast
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