Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 387Voraussetzungen
§ 388Erklärung der Aufrechnung
§ 389Wirkung der Aufrechnung
§ 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen
Neu Gesamtansicht
rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen