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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§ 387Voraussetzungen
§ 388Erklärung der Aufrechnung
§ 389Wirkung der Aufrechnung
§ 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-
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