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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG) vom 11.12.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG) | 11.12.2001 |
§ 387Voraussetzungen
§ 388Erklärung der Aufrechnung
§ 389Wirkung der Aufrechnung
§ 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen
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