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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
§ 398Abtretung
§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403Pflicht zur Beurkundung
§ 404Einwendungen des Schuldners
§ 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408Mehrfache Abtretung
§ 409Abtretungsanzeige
§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411Gehaltsabtretung
§ 412Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413Übertragung anderer Rechte
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