Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
§ 398Abtretung
§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403Pflicht zur Beurkundung
§ 404Einwendungen des Schuldners
§ 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408Mehrfache Abtretung
§ 409Abtretungsanzeige
§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411Gehaltsabtretung
§ 412Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413Übertragung anderer Rechte
Neu Gesamtansicht