Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Alte Fassung
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Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
§ 398Abtretung
§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403Pflicht zur Beurkundung
§ 404Einwendungen des Schuldners
§ 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408Mehrfache Abtretung
§ 409Abtretungsanzeige
§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411Gehaltsabtretung
§ 412Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413Übertragung anderer Rechte
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