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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 1a - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a - 555f) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1. | zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, | |
2. | Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, | |
3. | künftige Höhe der Miete. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 |
§ 555aErhaltungsmaßnahmen
§ 555bModernisierungs-
maßnahmen § 555cAnkündigung von Modernisierungs-
maßnahmen § 555dDuldung von Modernisierungs-
maßnahmen, Ausschlussfrist § 555eSonderkündigungs-
recht des Mieters bei Modernisierungs-
maßnahmen § 555fVereinbarungen über Erhaltungs-
oder Modernisierungs-
maßnahmen
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maßnahmen § 555cAnkündigung von Modernisierungs-
maßnahmen § 555dDuldung von Modernisierungs-
maßnahmen, Ausschlussfrist § 555eSonderkündigungs-
recht des Mieters bei Modernisierungs-
maßnahmen § 555fVereinbarungen über Erhaltungs-
oder Modernisierungs-
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