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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
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1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611aArbeitsvertrag
§ 611b(weggefallen)
§ 612Vergütung
§ 612aMaßregelungsverbot
§ 613Unübertragbarkeit
§ 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614Fälligkeit der Vergütung
§ 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616Vorübergehende Verhinderung
§ 617Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623Schriftform der Kündigung
§ 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625Stillschweigende Verlängerung
§ 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 629Freizeit zur Stellungssuche
§ 630Pflicht zur Zeugniserteilung
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