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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 | |
01.01.2001 | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen | 21.12.2000 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611aArbeitsvertrag
§ 611b(weggefallen)
§ 612Vergütung
§ 612aMaßregelungsverbot
§ 613Unübertragbarkeit
§ 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614Fälligkeit der Vergütung
§ 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616Vorübergehende Verhinderung
§ 617Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623Schriftform der Kündigung
§ 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625Stillschweigende Verlängerung
§ 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 629Freizeit zur Stellungssuche
§ 630Pflicht zur Zeugniserteilung
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