Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) 1Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. 2Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 679/2016 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 679/2016 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
mitgliederzahl des Vereins § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58Sollinhalt der Vereinssatzung § 59Anmeldung zur Eintragung § 60Zurückweisung der Anmeldung § 61- § 63 (weggefallen) § 64Inhalt der Vereinsregister-
eintragung § 65Namenszusatz § 66Aufbewahrung von Dokumenten § 67Änderung des Vorstands § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 69Nachweis des Vereinsvorstands § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht § 71Änderungen der Satzung § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl § 73Unterschreiten der Mindest-
mitgliederzahl § 74Auflösung § 75Eintragungen bei Insolvenz § 76Eintragungen bei Liquidation § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen § 78Festsetzung von Zwangsgeld § 79Einsicht in das Vereinsregister § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren