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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
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(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§ 985Herausgabeanspruch
§ 986Einwendungen des Besitzers
§ 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991Haftung des Besitzmittlers
§ 992Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993Haftung des redlichen Besitzers
§ 994Notwendige Verwendungen
§ 995Lasten
§ 996Nützliche Verwendungen
§ 997Wegnahmerecht
§ 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000Zurückbehaltungs-
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
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recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis