Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
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(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
§ 985Herausgabeanspruch
§ 986Einwendungen des Besitzers
§ 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991Haftung des Besitzmittlers
§ 992Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993Haftung des redlichen Besitzers
§ 994Notwendige Verwendungen
§ 995Lasten
§ 996Nützliche Verwendungen
§ 997Wegnahmerecht
§ 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000Zurückbehaltungs-
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
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recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis