Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23) |
(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle der Mandantschaft oder neben dieser übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber den Mandantinnen oder Mandanten verpflichten, diese von anfallenden Gebühren freizustellen.
Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
Rechtsprechung zu § 21 BORA
6 Entscheidungen zu § 21 BORA in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 15.02.2021 - 4 U 2196/20
Anspruch auf vorläufige Löschung einer Äußerung im Internet Vorwurf eines gegen ...
- AG Koblenz, 15.06.1998 - B IV 90/97
Vorliegen eines schuldhaften berufsrechtlichen Verstoßes gegen § 59b ...
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
Versäumnisurteil
Zum selben Verfahren:
- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
Inkrafttreten der BORA; Rechtsgrundlage für einen Rügebescheid der RAK
- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.1998 - 1 ZU 10/98
Inkrafttreten der Berufsordnung; Sternsozietäten
- BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98
Verbot der Sternsozietät
Querverweise
Auf § 21 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
- § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
- Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren
- § 23 (Abrechnungsverhalten)
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)