Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Berufs- und Grundpflichten (§§ 2 - 5a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
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Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f BRAO müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll:
1. | Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen | |
2. | Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA | |
3. | Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA | |
4. | Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht. |
Vorschrift eingefügt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 29.04.2022 und 30.04.2022 vom 27.07.2022