Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden (§§ 24 - 28) |
1Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. 2Das gilt nicht für Vergütungen von Mitarbeitenden, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
Rechtsprechung zu § 27 BORA
6 Entscheidungen zu § 27 BORA in unserer Datenbank:
- LG Krefeld, 17.05.2018 - 5 O 35/17
Rückzahlung der Dienstleistungsvergütung i.R.e. nichtigen Dienstleistungsvertrags ...
- BGH, 01.08.2007 - III ZR 56/07
Wirksamkeit der Vereinbarung einer am Umsatz angeworbener Partner orientierten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 17 U 126/06
Zur Zulässigkeit der Bemessung der Vergütung eines in freier Mitarbeit mit dem ...
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 17 U 126/06
- LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22
Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten ...
- OLG Karlsruhe, 05.04.2013 - 4 U 18/13
Transaktionsgebühr für Terminsvertretung - Wettbewerbsverstoß: Betrieb eines ...
- AnwG Hamburg, 23.06.1999 - II AnwG 8/99
Führen der Bezeichnung "Telekanzlei" auf anwaltlichem Briefbogen