Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden (§§ 24 - 28) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
Rechtsprechung zu § 28 BORA
2 Entscheidungen zu § 28 BORA in unserer Datenbank:
- AGH Hamburg, 08.06.2010 - I ZU 12/09
Rechtsweg bei Vorgehen gegen einzelne während eines Beschwerdeverfahrens ...
- BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 67/12
Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der ...